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Neue regulatorische Verpflichtung im Bereich klimatisierter Luft für stationäre Luftfahrzeuge

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Das Team klimafreundliche Luftfahrt der NOW GmbH informiert darüber, dass die EU-Mitgliedsstaaten am 13.07.2024 die überarbeitete TEN-V-Verordnung (Transeuropäisches Verkehrsnetz) angenommen und damit final verabschiedet haben.

Das Team klimafreundliche Luftfahrt der NOW GmbH informiert darüber, dass die EU-Mitgliedsstaaten am 13.07.2024 die überarbeitete TEN-V-Verordnung (Transeuropäisches Verkehrsnetz) angenommen und damit final verabschiedet haben. Mit der TEN-V-Verordnung (Transeuropäisches Verkehrsnetz) strebt die EU eine bessere und nachhaltigere Konnektivität in Europa an Daraus resultiert für die Flughäfen des europäischen Kern- und Gesamtnetzes eine neue regulatorische Verpflichtung im Bereich klimatisierter Luft für stationäre Luftfahrzeuge (engl.: Pre Conditioned Air, kurz: PCA).
Die Europäische Union stellt mit der Verordnung (EU) 2024/1679 verbindliche Vorgaben für PCA nach Art. 34, Abs. 1 g) auf, die ohne Überführung in nationales Recht für alle Mitgliedsstaaten gleichermaßen gelten. Die relevanten Artikel bestimmen:
Artikel 34, Abs.1 g) :
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
[…]
die Flughäfen des Kernnetzes und des Gesamtnetzes mit einem jährlichen Fluggastaufkommen von insgesamt mehr als vier Millionen Fluggästen im Falle von Flughäfen des Kernnetzes bis zum 31. Dezember 2030 und im Falle von Flughäfen des Gesamtnetzes bis zum 31. Dezember 2040 eine klimatisierte Luftzufuhr für stationäre Luftfahrzeuge an Luftfahrzeugflugsteigpositionen, die für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, bieten.
[…]
Aus den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung ergibt sich:
„Luftfahrzeugflugsteigposition“ eine Position in einem ausgewiesenen Bereich des Vorfelds des Flughafens, der mit einer Fluggastbrücke ausgestattet ist.
Zusätzlich wird nach Artikel 35 g) zwar der Aufbau von PCA-Infrastruktur auch an Flughäfen mit unter 4 Mio. jährlichen Passagieren und an Vorfeldpositionen angereizt - dafür besteht aber keine bindende Verpflichtung.
Artikel 35 - Zusätzliche Prioritäten für den Aufbau der Luftverkehrsinfrastruktur:
Ausgabe 227/Juli 2024
Politische Entwicklungen
Seite 2 von 3
Bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Luftverkehrsinfrastruktur wird in Ergänzung zu den Prioritäten nach den Artikeln 12 und 13 Folgendem Priorität eingeräumt:
[…]
der Infrastruktur zur Bereitstellung einer klimatisierten Luftzufuhr für stationäre Luftfahrzeuge an Vorfeldpositionen und an Flugsteigpositionen auf den Flughäfen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes mit einem jährlichen Fluggastaufkommen von insgesamt weniger als vier Millionen Fluggästen.
Welche Flughäfen dem europäischen Kern- und Gesamtnetz zuzurechnen sind, kann der Verordnung (EU) 2024/1679 auf Seite 122 ff. der Verordnung entnommen werden (Link:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401679 )

Quelle: Vereinigung der Dienstleister an Deutschen Flughäfen e.V. (VDF)